Satzung

Satzung – 2017 als PDF 
Datenschutzerklärung Mai 2018
Letzte Änderung Mai 2018
I.
Name, Sitz und Zweck

  1. Der Musikverein Kreuzweingarten-Rheder 1974 e.V. ist eine Vereinigung aktiver und inaktiver Musikliebhaber, mit Sitz in Euskirchen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

      1. a) die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern,
      1. b) die Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit,
      1. c) die Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
      1. d) die Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
      1. e) die Pflege der Blasmusik und damit verbunden die Brauchtumspflege.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II.
Mitgliedschaft und Aufnahme
  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktives und inaktives Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung anerkennt, den jährlichen Beitrag entrichtet und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Personen unter sechzehn Jahren werden als Mitgliederanwärter geführt. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag, genießen aber alle Rechte und können in den Vorstand gewählt werden.
III.
Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
  2. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand erklären. Der Austritt wird nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres wirksam.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es länger als ein Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, das Ansehen des Vereins schädigt, grob gegen die Satzung verstößt, oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  4. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher schriftlich zu einer Sitzung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann. Die Sitzung muß frühestens zwei Wochen und spätestens einen Monat nach der Ladung stattfinden. Kommt das Mitglied der Einladung nicht nach, so wird trotzdem über seinen Ausschluß entschieden. Die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes ist schriftlich bekanntzugeben.

 

IV.
Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind

    • a) Die Hauptversammlung
    • b) Der Vorstand
V.
Die Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muß wenigstens einmal im Jahr, und zwar im ersten Vierteljahr, tagen (ordentliche Hauptversammlung). Die Einladungen dazu sollen mindestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung an alle aktiven, inaktiven und Ehrenmitglieder ergehen. Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
  2. Der Vorsitzende kann von sich aus eine Hauptversammlung einberufen (außerordentliche Hauptversammlung). Er, in seinem Verhinderungsfalle eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes, muß es tun, wenn der Vorstand oder 30% der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt der vorletzte Satz des Absatz 1 entsprechend. Die außerordentliche Hauptversammlung hat spätestens vier Wochen nach Antragseingang stattzufinden.
  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für
      a) die Wahl des Vorstandes
      b) Satzungsänderungen
      c) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge
      d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
      e) Beschlußfassung über Jahresrechnung
      f) Entlastung des Vorstandes
      g) Wahl der Kassenprüfer
      h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
      i) Auflösung des Vereins
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn wenigstens 2/3 der einzuladenden Mitglieder anwesend sind. Ist danach die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb eines Monats eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
    Der Beschluß bedarf auch in diesem Falle einer 2/3 Mehrheit. Über die Hauptversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll wird vom Geschäftsführer geführt; in dessen Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied.
VI.
Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, Kassierer(in), Geschäftsführer(in), Jugendwart(in), Noten- und Zeugwart(in) sowie dem jeweiligen Dirigenten des Musikvereins. Sollte der Dirigent eine der vorgenannten Positionen bekleiden, so ist von der Hauptversammlung ein Beisitzer zu wählen. Der Vorstand – mit Ausnahme des Dirigenten (geborenes Vorstandsmitglied) – wird von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Der Vorstand ist mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt. Er ist für die Auftragsdurchführung der Hauptversammlung verantwortlich. Er bereitet die Versammlungen vor. Außerdem hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die Kassierer(in) sowie der/die Geschäftsführer(in). Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
VII.
Schlußbestimmungen
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Falls der Verein seinen Mitgliedern Noten, Instrumente usw. überläßt, hat das Mitglied dafür Sorge zu tragen, daß das Eigentum des Vereins in ordnungsgemäßem Zustand verbleibt. Beim Austritt ist das Eigentum des Vereins an den Vorstand oder Dirigenten zurückzugeben.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Euskirchen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Kreuzweingarten-Rheder zu verwenden hat. Für die Abwicklung/Liquidation sind der/die zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorsitzende und der/die Kassierer/in verantwortlich. Jeder der Vorgenannten ist einzelvertretungsberechtigt.
VIII.
Inkrafttreten der Satzung
    Die Ursprungssatzung wurde von der Hauptversammlung am 30.6.1974 beschlossen und wurde in der Folgezeit mehrfach, zuletzt am 26.02.2011 geändert. Die Mitgliederversammlung vom 22.01.2017 hat die Satzung neu gefasst. Die Neufassung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.